Satzung Förderverein Golfsport Fehmarn e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Golfsport Fehmarn e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Burg auf Fehmarn und ist in das Vereinsregister des
    Registergerichtes Lübeck eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Förderung des Golfsports im Raum Fehmarn. Der
    Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    • Finanzielle Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die aus Mangel an finanziellen Mitteln nicht als aktive Teilnehmer an Golfsportveranstaltungen
      teilnehmen können. Dabei dürfen nur hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO unterstützt werden.
    • Förderung von am Golfsport interessierten Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr
      bzw. bis zum 27. Lebensjahr, soweit sie in Berufsausbildung stehen, ohne Rücksicht auf die
      Zugehörigkeit zu einem Golfsportverein, durch
    • Organisation und Durchführung von Golffortbildungsveranstaltungen,
    • Bereitstellung von Lehrmittel und Sportgeräte, während der Golfsportveranstaltungen,
    • Veranstaltungen von Lehrgängen und Turnieren incl. Entsendungen zu überregionalen Turnieren,
    • Ausbildung und Betreuung durch Jugendtrainer. Für Kinder und Jugendliche sind die
      Veranstaltungen kostenfrei.
Die Beschlußfassung richtet sich nach § 8, Abs. (7).

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder einem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an den GVSH, der das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke und zwar wieder zur
Förderung des Jugendgolfs verwenden darf.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitgliedsbeiträge

Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand setzt die Jahresbeiträge fest,
nachdem er die Mitgliederversammlung hierüber angehört hat. Aufnahmegebühren werden nicht
erhoben.

Der Verein zieht die Jahresbeiträge im Lastschriftverfahren, entsprechend den Fälligkeiten, ein.
Die Mitglieder haben dafür eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt;
b. Ausschluss;
c. Tod.

Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Bei verspäteter
Austrittsmeldung besteht volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr. Der Vorstand kann
jedoch eine verspätete Austrittsmeldung als „rechtzeitig“ annehmen, wobei diese Entscheidung in
das freie Ermessen des Vorstandes gestellt ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit ¾-Mehrheit aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a. Wiederholter Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen die
Vereinsinteressen,
b. Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins,
c. unehrenhaftes Verhalten,
d. Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein
trotz zweifacher Mahnung,
e. Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a. dem Vorsitzenden (Präsident),
b. dem Schatzmeister,
c. dem Schriftführer.

Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre
gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben stets bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahlen sind
zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so nimmt die nächste
Mitgliederversammlung die Ersatzwahl vor. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung
durch Zuruf oder, falls dies beantragt wird, in geheimer, schriftlicher Abstimmung. Erreicht keiner
der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei welchem als
gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des
Vereins, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
unterstellt sind.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der drei
Vorstandsmitglieder ist Einzel vertretungsberechtigt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Schriftführer grundsätzlich schriftlich
und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche
einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
Schriftführer. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt
ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Vertretungen
im Stimmrecht sind unzulässig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und allen
Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist. Wenn die Notwendigkeit besteht, kann der Vorstand auch
ohne persönliche Zusammenkunft Beschlüsse fassen, insbesondere schriftlich, telefonisch, per E-
Mail oder in Videokonferenzen, wenn sich mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder mit dieser Form
der Beschlussfassung einverstanden erklären, oder durch Stimmabgabe an der Beschlussfassung
mitwirken. Die Vorstandsmitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind,
gelten als anwesend.
§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b. Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d. Bestätigung bzw. Aufhebung eines Vorstandsbeschlusses auf Ausschluss eines Mitgliedes,
e. Satzungsänderungen,
f. Auflösung des Vereins,
g. Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten, die durch den Vorstand der
Mitgliederversammlung unterbreitet werden.

Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Folgejahres für das
abgelaufene Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung der Mitglieder ein, zu der diese
spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einzuladen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a. Jahresbericht,
b. Rechnungsbericht,
c. Bericht der Kassenprüfer,
d. Entlastung der Kassenprüfer,
e. Entlastung des Vorstandes,
f. ggf. Wahlen und Satzungsänderungen, letztere mit Angabe des Wortlauts der Änderung,
g. Anträge der Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer,
bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.

Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt. Zur Abänderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine ¾-
Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Vertretungen im
Stimmrecht sind unzulässig. Wenn die Notwendigkeit besteht, kann die
Mitgliederversammlung auch ohne persönliche Zusammenkunft Beschlüsse fassen,
insbesondere schriftlich, telefonisch, per E- Mail oder in Videokonferenzen, wenn sich
mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden
erklären, oder durch Stimmabgabe ander Beschlussfassung mitwirken. Die Mitglieder, die
durch Telefon- oder Videokonferenz

zugeschaltet sind, gelten als anwesend.

Wahlen und Beschlüsse werden in offener Abstimmung durchgeführt, sofern nicht 25 % der
anwesenden Mitglieder für Wahlen eine geheime Abstimmung wünschen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf und durch den Vorstand
einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt haben. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Absätze (4) bis (9) entsprechend.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ferner ist über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung in einem Rundschreiben zu berichten.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Durch den Aufnahmeantrag und dessen Genehmigung sind die Satzungen und Beschlüsse der
Vereinsorgane für die neuen Mitglieder bindend.
§ 11 Schiedsgericht

Für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen dem Verein und den Mitgliedern
über Angelegenheiten, die das Mitgliedschaftsrecht betreffen, ist nach erfolgloser Anrufung des
Vorstandes ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig. Diese Bestimmung findet keine
Anwendung auf Ansprüche des Vereins gegenüber den Mitgliedern auf Zahlung der
Mitgliedsbeiträge gem. § 4.

Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jede Partei einen dem Verein angehörenden
Schiedsrichter stellt und sich die Schiedsrichter auf einen Obmann einigen, der die Fähigkeit zum
Richteramt besitzt und dem Verein nicht anzugehören braucht. Falls eine Einigung der
Schiedsrichter auf einen Obmann nicht zu erreichen ist oder eine Partei innerhalb von drei
Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei oder durch den Vorstand ihren Schiedsrichter
nicht benennt, so soll der Präsident des Landgerichts Lübeck ersucht werden, den Schiedsrichter
oder den Obmann zu benennen.

Das Schiedsgericht beschließt nach mündlicher Verhandlung mit einfacher Mehrheit. Über das
Schiedsverfahren ist ein Protokoll zu führen, das durch die Schiedsrichter zu unterzeichnen und
dem Vorstand zuzuleiten ist. Die Verfahrensakten werden vom Vorstand verwahrt.

Die Kosten des Schiedsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen, falls das Schiedsgericht
nicht eine andere Kostenentscheidung trifft.
§ 12 Auflösung des Vereins

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen
werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Jedem Mitglied
ist von dem Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung zu machen.

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